Eingliederungserfolg

«Eingliederung vor Rente» ist die strategische Maxime der I V. Die I V-Stellen investieren viel, um ihre Versicherten bei der beruflichen Integration zu beraten und zu unterstützen. Im Jahr 2025 war diese Unterstützung bei 26’000 Personen erfolgreich. Die Wiedereingliederung aus Rente zeigt sich weiterhin als sehr anspruchsvoll, was insbesondere bei jungen I V-Neurentnern zu unbefriedigenden Perspektiven führt.,

Zahlen und Fakten im Berichtsjahr

2022 wurde mit der Weiterentwicklung I V ein neues Konzept zur Messung des Eingliederungserfolgs eingeführt, das gemeinsam von der I V S K und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (B S V) entwickelt wurde. Im Jahr 2025 konnte somit die neue Auswertung zum Eingliederungserfolg zum dritten Mal erstellt werden.

Von insgesamt 40’699 Personen, bei denen im Berichtsjahr 2025 der berufliche Eingliederungsprozess abgeschlossen wurde, konnten insgesamt 25’966 (64 %) in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden. Im Vorjahr wurde bei 41’074 Personen der berufliche Eingliederungsprozess abgeschlossen, und 25’212 (61 %) konnten in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden. Der Eingliederungserfolg konnte damit im Vorjahresvergleich erneut leicht verbessert werden.

Von den 25’966 Personen, die im ersten Arbeitsmarkt eingegliedert wurden, hatten 19’040 (47 %) eine Anstellung. Weitere 921 versicherte Personen konnten nach Abschluss des Eingliederungsprozesses in den zweiten Arbeitsmarkt eingegliedert werden.

Eingliederungserfolg

Bei 13’812 von 40’699 Personen (34 %) war eine Eingliederung nicht möglich. Betrachtet man die Gründe dafür genauer, zeigt sich folgendes Bild: Bei 8’737 Personen (63 %) waren es medizinische Gründe, bei 1’055 Personen (8 %) fehlende Mitwirkung, 624 Personen (4 %) fühlten sich subjektiv nicht eingliederungsfähig, bei 521 Personen (4 %) wurde der Eingliederungsprozess unterbrochen wegen Mutterschaft, Wegzug, Verzicht oder Tod, und bei 2’875 Personen (21 %) lagen andere Gründe vor, weshalb eine berufliche Eingliederung nicht möglich war.

Eingebrachte Ideen des I V S K-Vorstandes für die Weiterentwicklung

Trotz der mit der 7. I V G-Revision eingeführten Verbesserungen zur beruflichen Eingliederung junger Menschen mit psychischen Erkrankungen steigt der Anteil der unter 25-jährigen Neurentnerinnen und Neurentner weiterhin an. Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand der I V S K im Berichtsjahr für eine nächste I V G-Revision Anpassungen am I V-Rentensystem vorgeschlagen, um die langfristigen Eingliederungschancen dieser Zielgruppe zu verbessern.

Seit Januar 2022 verfügt die I V über erweiterte Instrumente zur frühzeitigen Begleitung von Jugendlichen, unter anderem durch Unterstützung ab dem 13. Lebensjahr, verstärkte Zusammenarbeit mit den Kantonen sowie Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung. Besorgniserregend bleibt jedoch die überproportionale Zunahme junger Menschen mit psychischen Erkrankungen unter den Neurentnern.

Die Ursachen dieser Entwicklung sind noch nicht abschliessend geklärt und dürften teilweise ausserhalb des direkten Einflussbereichs der IV liegen. Der I V S K-Vorstand sieht keinen Zusammenhang mit einer grosszügigeren Rentenpraxis, stellt jedoch einen Anstieg der Anmeldungen und der Fallkomplexität fest.

In Gesprächen mit Politik, Bundesrat und dem B S V wurden daher im Jahr 2025 mögliche Weiterentwicklungen des Systems diskutiert. Zentral waren dabei zwei Ideen: die Einführung einer befristeten I V-Rente und/oder die Anhebung des Mindestalters für den Rentenbezug in Kombination mit einer alternativen, bedingten Geldleistung.

Viele junge Versicherte leiden an behandelbaren psychischen Erkrankungen, bei denen langfristig realistische Chancen auf Gesundung und (Teil-)Erwerbsfähigkeit bestehen. Eine unbefristete Rente kann jedoch einen verfestigenden, langfristigen Charakter haben und die Motivation zur Wiedereingliederung schwächen. Dies erachtet die I V S K als keine gute Perspektive für diese jungen Menschen.

Der I V S K-Vorstand hat deshalb vorgeschlagen, das Mindestalter für eine I V-Rente – mit Ausnahmen für bestimmte Krankheitsbilder – auf beispielsweise 25 Jahre anzuheben. Für junge Erwachsene ohne aktuelle Eingliederungs- und Erwerbsfähigkeit, aber mit einer Eingliederungsperspektive in der Zukunft soll eine neue, von der Rente unabhängige «Integrationsleistung» geschaffen werden. Diese hätte keinen Rentencharakter, wäre tiefer angesetzt und an niederschwellige Bedingungen wie eine wirksame Behandlung geknüpft. Ergänzend würden die I V-Stellen die Betroffenen weiterhin aktiv begleiten, wofür jedoch zusätzliche personelle Ressourcen erforderlich wären.

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